Arbeitsrechtliche Beratung und Vertretung
Nicht jede Kündigung hat automatisch eine Abfindung zur Folge. Was viele nicht wissen: In aller Regel ist die Zahlung einer Abfindung für den Arbeitgeber freiwillig. Wir beraten Sie darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Abfindung entstehen kann – sei es nach dem Kündigungsschutzgesetz, durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen Sozialplan oder einen Aufhebungsvertrag. In Kündigungsschutzprozessen gelingt es häufig, für unsere Mandanten Abfindungsregelungen im Rahmen eines Vergleiches zu erreichen. Wir beraten Arbeitnehmer ferner, wenn ihnen ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung angeboten wird. Arbeitgeber ziehen diesen oft einer Kündigung vor. In solchen Fällen können Probleme bei der Sozialversicherung und eine Sperre des Arbeitslosengeldes drohen.
Sobald Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, nehmen Sie möglichst schnell Kontakt zu einem Anwalt für Arbeitsrecht auf. Ich prüfe für Sie die Wirksamkeit der Kündigung und erhebe innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgerichten. Wenn die Kündigung formelle Fehler aufweist, ein Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht vorliegt oder eine fehlerhafte Sozialauswahl durchgeführt worden ist, gelingt es häufig langwierigen Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber zu vermeiden und einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht mit hohen Abfindungen zu erreichen.
Wenn der Arbeitgeber Ihnen den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder eines Abwicklungsvertrages anbietet, ist immer Vorsicht geboten. Ich empfehle meinen Mandanten, einen solchen Vertrag niemals ohne Rücksprache mit einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt zu unterschreiben. Sie sollten sich dabei auf keinen Fall von Ihrem Arbeitgeber unter Druck setzen lassen. Ich prüfe für Sie ein Angebot Ihres Arbeitgebers auf Herz und Nieren und übernehme für Sie auch die Verhandlungen der einzelnen Vertragsklauseln. Es lassen sich dadurch in aller Regel für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer deutlich günstigere Bedingungen aushandeln, z. B. eine höhere Abfindung, die Vermeidung von Sperrfristen beim Arbeitslosengeld, eine längere bezahlte Freistellungszeit oder eine sehr gute Zeugnisnote.
Erkrankt ein Arbeitnehmer und tritt deshalb Arbeitsunfähigkeit ein, kann dies eine ganze Reihe von Fragen und rechtlichen Ansprüchen auslösen. Für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber in aller Regel das Gehalt des Arbeitnehmers weiter zahlen. Von jeder Regel gibt es jedoch Ausnahmen, die man als Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen sollte. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen an, endet die gesetzliche Entgeltfortzahlung und es stellt sich die Frage, ob dann die Krankenkasse Krankengeld zahlen muss oder ob Anspruch auf Krankentagegeld aus einer privaten Versicherung besteht. Bei einer über einen längeren Zeitraum dauernden Krankheit können sich zudem Fragen zur Möglichkeit einer krankheitsbedingten Kündigung stellen. Zu all diesen Fragen bieten wir Beratung und Vertretung vor den Arbeitsgerichten an.
Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist besonders darauf zu achten, dass Sie als Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur beziehen können. Hier kommt es auf die genaue Vertragsgestaltung bei Aufhebungsvereinbarungen und auch bei gerichtlichen Vergleichen vor dem Arbeitsgericht an. Ich unterstütze Sie bei der Verhandlung mit dem Arbeitgeber oder vertrete Sie im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht.
Arbeitsverhältnisse bei öffentlichen Arbeitgebern werden in aller Regel nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes vereinbart. Dies ist bei öffentlich-rechtlich organisierten Banken und Sparkassen genau so der Fall wie bei vielen Krankenhäusern oder kommunalen und Landesbehörden. Die Kenntnis der speziellen tarifvertraglichen Regelungen und zudem des im öffentlichen Dienst geltenden Personalvertretungsrechts ist bei der anwaltlichen Beratung und Vertretung unabdingbar.
Mit einer Abmahnung rügt der Arbeitgeber arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen von Mitarbeitern (zum Beispiel Unpünktlichkeit, Nichterscheinen zur Arbeit, sonstiges Fehlverhalten) und droht für den Wiederholungsfall Konsequenzen an. Im Verhältnis zur Kündigung ist die Abmahnung das mildere Mittel und in vielen Fällen deren Voraussetzung.
In diesem Zusammenhang prüfen wir nicht nur, ob die Abmahnungen wirksam ergangen ist. Wir helfen Ihnen auch dabei, die Entfernung einer Abmahnung aus Ihrer Personalakte durchzusetzen. Wir beraten Arbeitnehmer außerdem darüber, ob sie eine Gegendarstellung zur Personalakte geben sollten und welchen Inhalt diese haben sollte.
Die Vereinbarung einer Altersteilzeit ist seit mehr als 20 Jahren ein gängiges Instrument, um Arbeitnehmern einen flexiblen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Um dies zu erreichen, gibt es im Grunde zwei Möglichkeiten: Altersteilzeit im Blockmodell oder im kontinuierlichen Modell.
Beim deutlich häufiger vereinbarten Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum mit der bisherigen Arbeitszeit, z. B. Vollzeit mit 40 Stunden/Woche weiter. Diese Phase nennt man Arbeitsphase. Während dieser Phase erhält er nicht mehr das volle Gehalt, sondern legt die Hälfte davon für die spätere Freistellungsphase zurück. In der Freistellungsphase muss der Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten und kann – und das macht die Attraktivität dieser Lösung aus - faktisch früher in den Ruhestand gehen.
Möglich wird dies dadurch, dass das in der Arbeitsphase erarbeitete Gehalt in der Freistellungsphase ausgezahlt wird. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen steuer- und beitragsfreien Zuschlag, die sog. Altersteilzeit-Aufstockung. Das Gehalt und die Aufstockung müssen zusammen mindestens 70% des bisherigen Gehalts betragen. Häufig zahlen Arbeitgeber noch eine deutlich höhere Aufstockung. Bei einem in einem Tarifvertrag vereinbarten Altersteilzeitregelung kann sich die Altersteilzeit über mehrere Jahre erstrecken und maximal sogar einen Zeitraum ab dem 55. Lebensjahr bis zum Renteneintritt mit 63 Jahren oder später abdecken.
Das seltenere kontinuierliche Modell ist eine klassische Teilzeit bis zum Renteneintritt. Ein früherer Renteneintritt ist dadurch nicht möglich, wohl aber eine Reduzierung der Arbeitszeit und damit eine Verringerung der Belastung. Ebenfalls frühestens mit 55 Jahren möglich wird das Teilzeitgehalt durch den vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschlag – wie beim Blockmodell – aufgestockt.
Wir beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Gestaltung von auf Ihre Bedürfnisse passenden Altersteilzeitmodellen und zu individuellen Lösungen.
Im Befristungsrecht verbergen sich zahlreiche Stolperfallen, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer weitreichende Folgen haben können. Viele befristete Arbeitsverträge erweisen sich bei näherem Hinsehen als rechtlich angreifbar und können im Ergebnis dazu führen, dass zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit allen – je nach Blickwinkel – (un-)angenehmen Folgen besteht. Um im Hinblick auf Befristungen Fehler zu vermeiden und/oder Klarheit zu schaffen, stehe ich Ihnen mit meiner Erfahrung aus zahlreichen Streitfällen gern zur Seite.
Wir sind spezialisiert auf das Thema Lebensarbeitszeitkonten/Zeitwertkonten und Altersteilzeit und beraten insbesondere Unternehmen zu diesem Thema. Unsere Beratungsleistungen reichen von der Konzeption bis zur Umsetzung und Insolvenzsicherung der Wertguthaben.
Neben der von der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem anderen Rentenversicherungsträger, z.B. einem berufsständischen Versorgungswerk, gezahlten Rente haben Arbeitnehmer häufig Anspruch auf eine sogenannte Betriebsrente. Die Betriebsrente ist neben der gesetzlichen Renten ein weiterer wichtiger Baustein der finanziellen Versorgung im Alter.
Gezahlt wird die Betriebsrente entweder vom ehemaligen Arbeitgeber oder einem speziellen Versorgungsträger. Hier kommt es darauf an, was in der Versorgungsordnung, nach der sich die Betriebsrente richtet, vereinbart ist. Handelt es sich um eine Direktzusage, die der Arbeitgeber in der Rente an seine ehemaligen Arbeitnehmer zahlt? Oder leistet ein Pensionsfonds, eine Pensionskasse, eine Versicherung oder etwa eine Unterstützungskasse die Betriebsrente?
Das deutsche Urlaubsrecht hat sich in den letzten Jahren dynamisch entwickelt. Die Handhabung in der täglichen Arbeitspraxis ist dadurch nicht einfacher geworden. Wenn Sie Fragen zu Urlaubsansprüchen haben, die sich insbesondere im Rahmen einer geplanten Trennung ergeben oder bei einer Rückkehr aus Elternzeit oder einer längeren Krankheit, stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.
Die Gestaltung und Prüfung von Arbeitsverträgen gehört ebenfalls zu unserem Beratungsportfolio. Ob Sie als Arbeitgeber die von Ihnen verwendeten Muster-Arbeitsverträge neu gestalten oder auf den arbeitsrechtlich aktuellen Stand bringen möchten oder als Arbeitnehmer das Ihnen vorliegende Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages fachlich prüfen lassen möchten, wenden Sie sich gern an uns.
Vielen Dank, dass Sie sich an mich gewendet haben. Ich setze mich so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung.
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Angaben nach § 5 TMG, § 2 DL-InfoV
Rechtsanwalt Thomas Jacobsen
Twietenkoppel 84a
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Tel: 015142327501
Mail: kontakt@rechtsanwalt-jacobsen.com
Die genannte gesetzliche Berufsbezeichnunge "Rechtsanwalt" wurden sämtlich in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Zuständige Rechtsanwaltskammer und Aufsichtsbehörde:
Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg
Valentinskamp 88
20355 Hamburg
Berufshaftpflichtversicherung:
HDI Versicherung AG
HDI-Platz 1
30659 Hannover
Berufsrechtliche Regelungen:
BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung
BORA - Berufsordnung der Rechtsanwälte
RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
FAO - Fachanwaltsordnung
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union
Diese Vorschriften können hier eingesehen werden:
Berufsrechtliche Regelungen der Bundesrechtsanwaltskammer
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter
ec.europa.eu/consumers/odr finden.